Steuerrecht

Schenkungsteuer-Freibetrag richtig staffeln: Die 10-Jahres-Strategie für Unternehmer

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30.04.2026
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Inhaltsverzeichnis

Die häufigste Aussage von Unternehmern, die zu uns kommen, weil eine Nachfolge ansteht: „Ich wünschte, wir hätten früher angefangen." Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist Zeit kein Komfortfaktor – sie ist der einzige Hebel, mit dem man die Steuerlast wirklich senken kann.

Wir erklären, wie das Freibetragssystem funktioniert, welche Sondervergünstigungen für Betriebsvermögen existieren und wie eine durchdachte 10-Jahres-Strategie konkret aussieht.

Das Freibetragssystem

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer arbeitet mit Freibeträgen, die alle zehn Jahre erneut zur Verfügung stehen. Das ist der entscheidende Hebel. Die wichtigsten Freibeträge:

  • Ehepartner / eingetragener Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder: 400.000 Euro je Elternteil
  • Enkelkinder: 200.000 Euro je Großelternteil
  • Geschwister, Nichten/Neffen, Eltern bei Schenkung: 20.000 Euro

Konkret bedeutet das: Ein Elternpaar kann jedem Kind alle zehn Jahre gemeinsam 800.000 Euro steuerfrei schenken. Bei drei Kindern und drei Schenkungs-Runden über 30 Jahre sind das 7,2 Millionen Euro – komplett steuerfrei.

Die Steuersätze – warum Staffelung sich rechnet

Wenn die Freibeträge überschritten werden, schlagen die Steuersätze zu. Sie steigen progressiv – und zwar nicht linear, sondern in Stufen:

Steuerklasse I (Ehepartner, Kinder, Enkel):

  • bis 75.000 €: 7 %
  • bis 300.000 €: 11 %
  • bis 600.000 €: 15 %
  • bis 6.000.000 €: 19 %
  • darüber: bis zu 30 %

Steuerklasse III (alle übrigen):

  • bis 75.000 €: 30 %
  • über 6.000.000 €: 50 %

Wer in einer einzigen Schenkung 2 Millionen Euro überträgt, zahlt bei Kindern 19 Prozent auf den Betrag über dem Freibetrag – das sind erhebliche Summen. Wer dieselben 2 Millionen in mehreren Tranchen über 20 Jahre staffelt, kann die Steuer deutlich reduzieren oder ganz vermeiden.

Sonderfall: Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG

Wer ein Unternehmen oder Betriebsvermögen überträgt, kann zusätzlich erhebliche Verschonungsabschläge nutzen:

Regelverschonung (85 %): Bei einem begünstigten Betriebsvermögen unter 26 Millionen Euro werden 85 Prozent steuerfrei gestellt. Voraussetzung: Das Unternehmen wird mindestens fünf Jahre fortgeführt, die Lohnsumme bleibt im Wesentlichen erhalten, und das Verwaltungsvermögen liegt unter 90 Prozent.

Optionsverschonung (100 %): Volle Steuerfreiheit ist möglich – allerdings nur bei strengeren Auflagen: Sieben Jahre Behaltensfrist, Lohnsummen-Erhaltung in deutlich höherem Maß, und das Verwaltungsvermögen darf maximal 20 Prozent betragen.

In der Praxis bedeutet das: Ein gut aufgestelltes mittelständisches Unternehmen kann oft komplett steuerfrei übertragen werden – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Übergabe rechtzeitig geplant wird.

Die 10-Jahres-Strategie konkret

Eine durchdachte Übergabe für ein mittelständisches Unternehmen sieht typischerweise so aus:

Jahr 0 (heute): Status-Analyse. Wie hoch ist der Wert des Unternehmens? Welche Begünstigungen sind möglich? Welche Konstellation haben Sie familiär – ein Kind, mehrere Kinder, weitere Begünstigte?

Jahr 1–2: Erste Schenkung an die Begünstigten. Häufig wird zunächst nicht-betriebliches Vermögen (Immobilien, Wertpapiere) übertragen, um die Freibeträge auszunutzen.

Jahr 3–5: Schrittweise Übertragung von Unternehmensanteilen. Oft mit Nießbrauch-Vorbehalt – das heißt, der Senior behält die Erträge, überträgt aber die Substanz.

Jahr 11: Neue 10-Jahres-Periode beginnt. Die Freibeträge stehen erneut in voller Höhe zur Verfügung. Weitere Übertragungen werden geplant.

Jahr 12–15: Zweite Welle der Übertragungen. Oft mit Anpassungen an die gewachsene familiäre Situation.

Jahr 20+: Übergabe weitgehend abgeschlossen. Senior behält ggf. eine kleine Restbeteiligung, hat aber wirtschaftlich das Lebenswerk komplett weitergegeben.

Was Sie unbedingt vermeiden sollten

In der Praxis sehen wir wiederholt Konstellationen, in denen vermeidbare Steuern gezahlt wurden:

Übergabe ohne Vorlauf. Eine „spontane" Übertragung im Erbfall nutzt nur die Erbschaftsteuer-Freibeträge einmalig. Die Sondervergünstigungen für Betriebsvermögen sind oft nicht rechtzeitig vorbereitet.

Übergabe ohne Bewertung. Der Wert des Unternehmens wird oft unter- oder überschätzt. Ohne eine professionelle Bewertung wird die Steuer falsch kalkuliert.

Behaltensfristen nicht beachtet. Wer das übertragene Unternehmen innerhalb der 5- oder 7-Jahres-Frist verkauft, verliert die Verschonung rückwirkend. Das kann existenzbedrohend werden.

Verwaltungsvermögen falsch eingeordnet. Welche Vermögensgegenstände als „Verwaltungsvermögen" zählen (vermietete Immobilien, Wertpapiere, Bargeld über einem Schwellenwert), ist eine komplexe Frage. Wer hier falsch klassifiziert, verliert die Verschonung.

Pflichtteilsansprüche vergessen. Bei der Übergabe an ein Kind müssen die Pflichtteilsansprüche anderer Erbberechtigter mitgedacht werden. Sonst drohen Auseinandersetzungen, die das Unternehmen schwächen.

Wann der richtige Zeitpunkt ist

Die häufigste Gegenfrage von Mandanten: „Wann sollte ich denn anfangen?"

Die Antwort ist immer dieselbe: so früh wie möglich. Die 10-Jahres-Freibeträge regenerieren sich nur über Zeit. Wer mit 70 anfängt, hat im besten Fall noch zehn produktive Planungsjahre. Wer mit 55 anfängt, hat 20 oder mehr.

Auch wenn die familiäre Situation noch unklar ist – die Nachfolger sind jung, ein Übergabezeitpunkt steht nicht fest –, lohnt sich eine frühe Beratung. Viele Schritte (Bewertung, Verwaltungsvermögen-Analyse, Holding-Struktur) wirken erst nach Jahren. Wer wartet, bis die Übergabe akut ist, hat die wirkungsvollsten Werkzeuge nicht mehr in der Hand.

Wir unterstützen Sie

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Quellen

  • §§ 13a, 13b ErbStG (Verschonung von Betriebsvermögen)
  • § 16 ErbStG (Freibeträge)
  • § 19 ErbStG (Steuersätze)
  • ErbStG (gesamte Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzgebung in der Fassung 2026)
  • BMF, Anwendungserlass zur ErbStG-Reform
  • BFH-Rechtsprechung zu Behaltensfristen und Verwaltungsvermögen

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