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Mindestlohn, Beitragsbemessungsgrenzen, Minijob-Grenze: Was sich 2026 für Arbeitgeber ändert

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08.01.2026
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Inhaltsverzeichnis

Zum 1. Januar 2026 sind eine ganze Reihe von Werten in der Personalabrechnung gestiegen – einige davon deutlich. Hintergrund ist die Lohnentwicklung des Jahres 2024, die bundesweit bei 5,16 Prozent lag. Das BMAS hat daraus die neuen Sozialversicherungsrechengrößen abgeleitet, die am 26. November 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wurden.

Was das für Arbeitgeber konkret bedeutet, fassen wir hier in den wichtigsten Werten zusammen.

Mindestlohn: 13,90 Euro pro Stunde

Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen. Rechtsgrundlage ist die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, die am 7. November 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Achten Sie auch auf branchenspezifische Mindestlöhne. Im Bauhauptgewerbe, im Elektrohandwerk, in der Gebäudereinigung und in mehreren weiteren Branchen gelten höhere Branchenmindestlöhne. Diese werden separat verhandelt und sind für die jeweiligen Tarifbereiche bindend.

Minijob-Grenze: 603 Euro

Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Bei 13,90 Euro Mindestlohn und einer angenommenen Wochenarbeitszeit von 10 Stunden ergibt sich rechnerisch eine Grenze von 602,33 Euro, aufgerundet auf 603 Euro.

Was das bedeutet: Wer Minijobber beschäftigt, muss prüfen, ob die bisherigen Stundenzahlen weiterhin passen. Wer 2025 monatlich 556 Euro gezahlt hat (alte Grenze), kann jetzt 603 Euro auszahlen – ohne dass aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird.

Der Übergangsbereich (frühere Gleitzone) beginnt jetzt bei 603,01 Euro und endet wie bisher bei 2.000 Euro monatlich.

Beitragsbemessungsgrenzen: deutlich gestiegen

Die Beitragsbemessungsgrenzen markieren das Maximum, bis zu dem in der Sozialversicherung Beiträge erhoben werden. Sie sind 2026 spürbar angehoben worden:

Kranken- und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich):

  • Monatlich: 5.812,50 Euro (Vorjahr: 5.512,50 Euro)
  • Jährlich: 69.750 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung (bundeseinheitlich):

  • Monatlich: 8.450 Euro (Vorjahr: 8.050 Euro)
  • Jährlich: 101.400 Euro

Knappschaftliche Rentenversicherung:

  • Monatlich: 10.400 Euro (Vorjahr: 9.900 Euro)

Für Arbeitgeber bedeutet das: Bei Mitarbeitern mit Gehältern über der jeweiligen Bemessungsgrenze fallen 2026 höhere Arbeitgeberanteile an. Wer für ein leitendes Gehalt von 7.500 Euro monatlich rechnet, zahlt bei der Krankenversicherung weiterhin nur bis 5.812,50 Euro – der Rest bleibt beitragsfrei. Aber: Die Spanne, in der überhaupt Beiträge erhoben werden, ist nach oben gerückt.

Versicherungspflichtgrenze: 77.400 Euro

Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2026 auf 77.400 Euro jährlich beziehungsweise 6.450 Euro monatlich. Erst wer regelmäßig über dieser Grenze verdient, kann sich privat krankenversichern.

Konsequenz für Arbeitgeber: Wenn ein Mitarbeiter 2026 unter der Pflichtgrenze fällt, weil sein Gehalt nicht entsprechend angehoben wurde, kann es zur Rückversicherungspflicht in der GKV kommen. Prüfen Sie betroffene Fälle frühzeitig.

Arbeitgeberzuschuss zur PKV

Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung steigt 2026 auf 508,59 Euro monatlich. Das sind 8,15 Prozent der neuen Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Lohnabrechnungen prüfen lassen. Wenn Sie eine externe Lohnbuchhaltung haben, ist das in der Regel bereits angepasst. Wer intern abrechnet, sollte die Werte in der Software kontrollieren – nicht jede Buchhaltungssoftware aktualisiert automatisch.
  2. Minijob-Verträge anschauen. Wo bisher mit 556 Euro gearbeitet wurde, kann jetzt die Stundenzahl oder das Monatsentgelt angepasst werden – mit Vorteil für beide Seiten.
  3. Mitarbeiter informieren. Vor allem bei Gehältern an der Versicherungspflichtgrenze sollte die Personalabteilung den Status klar kommunizieren.
  4. Branchenmindestlöhne prüfen. Wenn Ihr Betrieb in einem Bereich mit Branchenmindestlohn liegt, gilt der höhere Wert.

Wir unterstützen Sie

msptax übernimmt die vollständige Lohnbuchhaltung für mittelständische Unternehmen in Regensburg – inklusive sämtlicher Meldungen, Bescheinigungen und der Begleitung von Lohnsteuer- und SV-Prüfungen. Wenn Sie 2026 erstmals mit höheren Bemessungsgrenzen konfrontiert sind oder Ihre bisherige Lohnstelle Sie zu spät über Anpassungen informiert hat: Sprechen Sie uns an.

Quellen

  • Bundesgesetzblatt 2025, Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (verkündet 26. November 2025)
  • Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (verkündet 7. November 2025)
  • BMAS, Pressemitteilung Sozialversicherungsrechengrößen 2026
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Rechengrößen 2026
  • § 18 SGB IV (Bezugsgröße)

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