Steuerrecht

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG: So nutzen KMU die wichtigste Steueroptimierung

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18.03.2026
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Inhaltsverzeichnis

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist das wirkungsstärkste Werkzeug der laufenden Steueroptimierung, das mittelständische Unternehmen in Deutschland zur Verfügung haben. Bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts dürfen Sie vorab gewinnmindernd abziehen – ohne dass die Investition bereits stattgefunden hat.

Wir zeigen, wie der IAB konkret funktioniert, welche Grenzen 2026 gelten und wo die häufigsten Fehler liegen, die wir in der Praxis sehen.

Was der IAB leistet

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht eine Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor der eigentlichen Anschaffung. Das ist mehr als ein buchhalterischer Effekt – es ist eine echte Liquiditätsverbesserung: Sie zahlen heute weniger Steuern und können das eingesparte Geld in die geplante Investition stecken.

Ein einfaches Beispiel: Sie sind Geschäftsführer einer GmbH und planen für 2027 die Anschaffung einer CNC-Maschine für 100.000 Euro netto. Schon im Jahresabschluss 2026 können Sie 50 Prozent (also 50.000 Euro) als Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd geltend machen. Bei einem angenommenen Steuersatz von 30 Prozent (Körperschaft- plus Gewerbesteuer) entspricht das einer sofortigen Steuerersparnis von 15.000 Euro – ein Jahr vor der eigentlichen Investition.

Die Voraussetzungen 2026 im Überblick

Damit Sie den IAB nutzen können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

Gewinngrenze: Der Gewinn Ihres Betriebes darf 200.000 Euro im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen. Diese Grenze gilt einheitlich für Bilanzierer und Einnahmen-Überschuss-Rechner (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).

Höchstbetrag: Pro Betrieb dürfen die kumulierten Investitionsabzugsbeträge der letzten vier Wirtschaftsjahre die Summe von 200.000 Euro nicht übersteigen. Das ist eine betriebsbezogene Grenze – wer mehrere Betriebe hat, kann den Höchstbetrag mehrfach nutzen.

Begünstigte Wirtschaftsgüter: Begünstigt sind ausschließlich bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Immobilien, Software (immateriell) oder Roh- und Hilfsstoffe sind ausgeschlossen. Maschinen, Fahrzeuge, Büroausstattung, Photovoltaikanlagen oder IT-Hardware sind dagegen klassische IAB-Kandidaten.

Investitionsfrist: Sie haben drei Wirtschaftsjahre Zeit, um die geplante Investition tatsächlich umzusetzen. Wird in dieser Frist nichts angeschafft, wird der IAB rückwirkend aufgelöst – mit Zinsen.

Betriebliche Nutzung: Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Bei einem Firmenwagen, der auch privat gefahren wird, ist das schnell ein Problem.

Voraussichtlichkeit: Sie müssen plausibel machen können, dass die Investition tatsächlich geplant ist. Seit 2016 ist keine konkrete Funktionsbenennung mehr erforderlich – eine grobe Planung reicht. Ein konkreter Investitionsplan ist nicht zwingend, aber bei einer Betriebsprüfung hilfreich.

Die Kombination mit der Sonderabschreibung

Der eigentliche Hebel des § 7g EStG entfaltet sich in der Kombination von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung. Nach § 7g Abs. 5 EStG dürfen Sie für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2024 zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent ansetzen – verteilbar auf das Jahr der Anschaffung und die folgenden vier Wirtschaftsjahre.

Konkret bedeutet das: Sie können im ersten Schritt 50 Prozent als IAB gewinnmindernd geltend machen. Im Investitionsjahr werden diese 50 Prozent dem Gewinn wieder hinzugerechnet, aber gleichzeitig von den Anschaffungskosten abgezogen. Auf den verbleibenden Restbetrag (50.000 Euro) können Sie dann zusätzlich die Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent und die normale lineare oder degressive AfA ansetzen.

Bei der oben genannten 100.000-Euro-Maschine bedeutet das im Investitionsjahr: 20.000 Euro Sonderabschreibung plus die reguläre AfA – also ein deutlich größerer steuerwirksamer Aufwand als bei einer Standard-Abschreibung über die Nutzungsdauer.

Die fünf häufigsten Fehler in der Praxis

In über 200 betreuten Unternehmensjahren sehen wir immer wieder die gleichen Stolpersteine beim IAB:

1. Investition wird nicht umgesetzt. Das ist der häufigste Fehler. Wer einen IAB bildet und dann die Investition nicht innerhalb der dreijährigen Frist tätigt, bekommt eine rückwirkende Auflösung mit Steuerzinsen. Das macht den ursprünglichen Steuereffekt nicht nur zunichte, sondern erzeugt zusätzliche Kosten.

2. Falsche Einschätzung der Gewinngrenze. Wer einen Gewinn von 200.001 Euro hat, kann den IAB für dieses Jahr nicht nutzen. Das ist eine harte Grenze. Wir prüfen vor jedem Jahresabschluss, ob Maßnahmen sinnvoll sind, um knapp unter der Grenze zu bleiben.

3. Nutzung unter 90 Prozent betrieblich. Beim Firmenwagen oder beim Geschäftshandy ist das schnell ein Problem. Das BMF hat in seinem Schreiben vom 15. Juni 2022 (Tz. 41ff.) klargestellt, dass ein privater Nutzungsanteil über 10 Prozent zum vollständigen Wegfall der IAB-Begünstigung führt.

4. Mehrfachnutzung des Höchstbetrags. Wer in mehreren Jahren hintereinander IABs bildet, vergisst manchmal, dass der Höchstbetrag von 200.000 Euro betriebsbezogen ist und sich um die noch „offenen" Beträge der Vorjahre vermindert. Eine saubere Übersicht ist Pflicht.

5. IAB bei der „falschen" Rechtsform. Eine Einzelunternehmer-Praxis, die in eine GmbH umgewandelt wird, verliert die IAB-Position. Der gebildete IAB fließt nicht automatisch mit. Bei geplanten Umstrukturierungen muss der IAB vorher rückgängig gemacht oder die Umwandlung steueroptimiert geplant werden.

Wann sich der IAB besonders lohnt

Drei Konstellationen, in denen wir Mandanten den IAB regelmäßig empfehlen:

Hohes Gewinnjahr vor geplanter Großinvestition. Wer ein außerordentlich gutes Jahr hatte und im Folgejahr investieren will, kann den Steuereffekt direkt im Gewinnjahr realisieren.

Investitionen in nachhaltige Energien. Eine Photovoltaikanlage auf dem Firmendach lässt sich heute mit IAB plus Sonderabschreibung plus degressiver AfA bis zu 77,5 Prozent der Investitionskosten im ersten Jahr steuerlich geltend machen. In Kombination mit Batteriespeicher sogar bis zu 85 Prozent.

Vor Erbschaft- oder Schenkungsteuersituationen. Wenn eine Übergabe ansteht und das Betriebsvermögen entsprechend bewertet wird, kann ein gebildeter IAB die Bemessungsgrundlage beeinflussen. Hier ist allerdings eine sehr genaue steuerliche Planung erforderlich.

Wir unterstützen Sie

Wir prüfen für unsere Mandanten in Regensburg jedes Jahr im Strategiegespräch im November, ob und in welcher Höhe ein Investitionsabzugsbetrag sinnvoll ist – und welche Investitionen in den kommenden drei Jahren realistisch geplant werden können. Wenn Sie eine größere Investition vor sich haben und nicht sicher sind, wie Sie sie steuerlich optimal aufstellen: Sprechen Sie uns an.

Quellen

  • § 7g EStG (Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen)
  • BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022 (Anwendungsfragen § 7g EStG)
  • § 9b EStG (Behandlung des Vorsteuerbetrags)
  • IHK Ulm, Merkblatt zum Investitionsabzugsbetrag
  • NWB Datenbank, § 7g EStG Übersicht

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