Sanierung & Krise

Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO: Fristen, die jeder Geschäftsführer kennen muss

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08.04.2026
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Inhaltsverzeichnis

Wenige Paragraphen des deutschen Wirtschaftsrechts haben so harte persönliche Konsequenzen wie § 15a InsO. Wer als Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG oder vertretungsberechtigtes Organ einer ähnlichen Gesellschaft die Insolvenzantragspflicht versäumt, riskiert nicht nur das Unternehmen – sondern auch das eigene Vermögen. Persönliche Haftung, Schadensersatzansprüche und im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen sind die Folge.

Wir erklären, was die Antragspflicht konkret bedeutet, ab welchem Moment die Frist zu laufen beginnt und welche Auswege es gibt, bevor die Frist überhaupt relevant wird.

Die zwei Insolvenzeröffnungsgründe

Eine Insolvenzantragspflicht kann aus zwei Gründen entstehen:

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Das Unternehmen ist nicht mehr in der Lage, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Vereinfacht: Das Konto reicht nicht, um die fälligen Rechnungen zu bezahlen. Eine Zahlungsstockung von weniger als drei Wochen ist noch keine Zahlungsunfähigkeit. Aber wenn die Lücke länger andauert oder mehr als 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten ausmacht, ist die Schwelle überschritten.

Überschuldung (§ 19 InsO): Das Vermögen des Unternehmens deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr ab – und es besteht keine positive Fortführungsprognose. Die „Fortführungsprognose" ist entscheidend: Wenn der Geschäftsbetrieb über die nächsten zwölf Monate plausibel weitergeführt werden kann, liegt trotz bilanzieller Überschuldung keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor.

Die Fristen

Sobald einer der beiden Eröffnungsgründe vorliegt, muss der Geschäftsleiter ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber:

  • bei Zahlungsunfähigkeit: innerhalb von drei Wochen
  • bei Überschuldung: innerhalb von sechs Wochen

einen Insolvenzantrag stellen (§ 15a Abs. 1 InsO). Diese Fristen sind Höchstfristen. Wenn klar ist, dass die Situation nicht mehr behoben werden kann, darf der Antrag nicht bis zum letzten Tag hinausgezögert werden – das wäre „schuldhaftes Zögern".

Wichtig: Beide Fristen beginnen, sobald der Eröffnungsgrund objektiv vorliegt – nicht erst, wenn er offiziell festgestellt wurde. Wer als Geschäftsführer „es nicht so genau wissen wollte", schützt sich nicht. Im Zweifel muss eine Prüfung erfolgen.

Wer ist antragspflichtig?

§ 15a InsO gilt für die Mitglieder des Vertretungsorgans haftungsbeschränkter Gesellschaften:

  • Geschäftsführer einer GmbH
  • Vorstände einer AG
  • Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt)
  • Vertretungsberechtigte einer GmbH & Co. KG, wenn die GmbH als Komplementärin keine natürlichen Personen umfasst
  • Liquidatoren in der Auflösungsphase

Bei mehreren Geschäftsführern ist jeder einzeln antragspflichtig. Eine interne Aufgabenverteilung („der Finanzgeschäftsführer ist zuständig") entbindet die anderen nicht von der Pflicht – sie müssen das Geschehen zumindest plausibel überwachen.

Einzelunternehmer und Personengesellschafter mit unbeschränkter Haftung sind nicht antragspflichtig nach § 15a InsO. Hier gilt die persönliche Haftung ohnehin durchgehend.

Die Konsequenzen einer versäumten Frist

Wer die Antragspflicht verletzt, riskiert vier Arten von Konsequenzen:

1. Strafrechtliche Verfolgung. § 15a Abs. 4 InsO macht die Insolvenzverschleppung zum Straftatbestand. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei fahrlässiger Verletzung der Antragspflicht (Abs. 5) bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

2. Zivilrechtliche Haftung gegenüber Gläubigern. Wer trotz Insolvenzreife Zahlungen leistet, haftet persönlich gegenüber den Gläubigern, die durch die verspätete Antragstellung geschädigt wurden. Auch wer neue Verträge eingeht, obwohl er weiß, dass das Unternehmen die Leistung nicht mehr erbringen kann, haftet.

3. Haftung gegenüber der Insolvenzmasse. Nach § 64 GmbHG (Vorgängerregelung, jetzt § 15b InsO) und der aktuellen Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer für alle Zahlungen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet hat – außer für die Zahlungen, die der ordnungsgemäßen Geschäftsführung dienten.

4. Berufsrechtliche Konsequenzen. Eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung führt nach § 6 GmbHG zum Verlust der Geschäftsführer-Eignung für fünf Jahre.

Welche Auswege existieren – bevor die Frist relevant wird

Die Antragspflicht entsteht erst, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich eingetreten sind. In der Phase davor – der „drohenden Zahlungsunfähigkeit" – gibt es deutlich mehr Handlungsoptionen.

StaRUG-Restrukturierung. Seit 1. Januar 2021 ermöglicht das StaRUG eine Sanierung außerhalb der Insolvenz. Voraussetzung ist eine drohende Zahlungsunfähigkeit innerhalb der nächsten 24 Monate (§ 18 InsO). Das Unternehmen kann mit Gläubigern verhandeln, Forderungen reduzieren und Verträge anpassen – ohne Insolvenzverfahren.

Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO). Auch wenn die Insolvenz unausweichlich ist, müssen Sie nicht zwingend einen Insolvenzverwalter ins Haus bekommen. In der Eigenverwaltung führen Sie das Unternehmen während der Sanierung weiter, unter Aufsicht eines Sachwalters. Voraussetzung: ein überzeugender Sanierungsplan und gute Vorbereitung.

Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO). Ein Sonderfall der Eigenverwaltung, der bei drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt werden kann. Sie bekommen drei Monate Zeit, um einen Sanierungsplan zu erstellen, während Vollstreckungsmaßnahmen gestoppt sind.

Außergerichtliche Sanierung. Bei früher Reaktion und Kooperation der Hauptgläubiger lässt sich oft eine Sanierung ohne formales Verfahren erreichen – mit Stundungen, Teilverzichten und Umfinanzierungen.

Alle vier Wege verlangen eines: Zeit. Wer drei Wochen vor dem letzten Cash-Tag anruft, hat keine Optionen mehr. Wer drei oder sechs Monate vorher beraten wird, kann häufig das Unternehmen retten – und die persönliche Haftung vermeiden.

Was Sie als Geschäftsführer praktisch tun sollten

Vier konkrete Schritte, um nicht in eine § 15a-Situation zu rutschen:

1. Frühwarnsystem etablieren. § 1 StaRUG verlangt seit 2021 von Geschäftsleitern haftungsbeschränkter Gesellschaften ein systematisches Frühwarnsystem. In der Praxis sind das eine aktuelle BWA, eine 13-Wochen-Liquiditätsplanung und ein laufendes Monitoring der wichtigsten Kennzahlen.

2. Bei ersten Warnsignalen handeln. Wenn eine der zentralen Kennzahlen (Liquiditätsgrad, Working Capital, Eigenkapitalquote, operativer Cashflow) deutlich abweicht, prüfen Sie sofort, ob bereits eine drohende Zahlungsunfähigkeit besteht.

3. Externe Expertise einholen. Spätestens wenn die Frage „Bin ich schon insolvenzreif?" im Raum steht, sollten Sie nicht allein entscheiden. Ein Steuerberater mit Insolvenzerfahrung kann objektiv beurteilen, wo Sie stehen.

4. Dokumentieren. Jede Entscheidung in der Krisenphase muss schriftlich dokumentiert werden. Wer später nachweisen kann, dass er sorgfältig gehandelt hat, entgeht oft der persönlichen Haftung – auch wenn das Unternehmen am Ende doch insolvent wurde.

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Quellen

  • § 15a InsO (Antragspflicht bei juristischen Personen)
  • § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit)
  • § 18 InsO (Drohende Zahlungsunfähigkeit)
  • § 19 InsO (Überschuldung)
  • § 15b InsO (Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife)
  • StaRUG, insbesondere § 1 (Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement)
  • §§ 270 ff. InsO (Eigenverwaltung), § 270d InsO (Schutzschirmverfahren)
  • § 6 GmbHG (Geschäftsführer-Eignung)
  • BGH, ständige Rechtsprechung zur Insolvenzverschleppung

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